Entlastungsleistungen

nach § 45b SGB XI

Die Pflege zu Hause verlangt viel Kraft, Zeit und Organisation – für Betroffene wie auch für Angehörige. Um den Alltag zu erleichtern, gibt es den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131  Euro. Dieser wird von der Pflegekasse bereitgestellt und kann für unterstützende Alltagsleistungen eingesetzt werden – ganz flexibel und individuell angepasst an die jeweilige Lebenssituation.

Was sind Entlastungsleistungen?

Entlastungsleistungen sind ein Zusatzangebot der Pflegeversicherung, das pflegebedürftigen Menschen helfen soll, trotz Einschränkungen ein möglichst selbstständiges Leben zu führen – und gleichzeitig pflegende Angehörige zu entlasten. Der Betrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu – unabhängig davon, ob sie von Angehörigen, einem Pflegedienst oder in einer Wohngemeinschaft betreut werden.

Unterstützung

Für Pflegebedürftige und Angehörige

Was kann mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?

Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl an Leistungen eingesetzt werden – vorausgesetzt, sie werden von zugelassenen Anbietern erbracht. Dazu zählen z. B.:

  • Haushaltsnahe Hilfen: Putzen, Waschen, Einkaufen

  • Alltagsbegleitung und Betreuung: z. B. Gespräche, Spiele, Spaziergänge

  • Begleitung zu Terminen: z. B. Arzt, Apotheke, Behördengänge

  • Unterstützung für Menschen mit Demenz

  • Tages- und Nachtpflege (anteilig)

  • Kurzzeitpflege (anteilig)

  • Angebote anerkannter Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtlicher Dienste (je nach Bundesland)

Wer kann den Entlastungsbetrag nutzen?

  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1

  • Menschen, die zu Hause betreut werden

  • Bewohner von Betreutem Wohnen oder Pflege-Wohngemeinschaften

Wichtig: Der Betrag kann nicht bar ausgezahlt werden. Die Leistung muss nachgewiesen und durch einen anerkannten Dienst erbracht worden sein. Eine nachträgliche Erstattung ist mit Rechnung und Leistungsnachweis möglich.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort. Sie können angespart und rückwirkend verwendet werden – aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Beispiel:
Nicht genutztes Entlastungsbudget aus 2024 kann bis zum 30.06.2025 geltend gemacht werden.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Entlastung für Angehörige – durch flexible, stundenweise Unterstützung

  • Mehr Selbstständigkeit im Alltag für Pflegebedürftige

  • Individuell einsetzbar – Haushalt, Betreuung, Begleitung

  • Kostendeckung durch die Pflegekasse

  • Unkomplizierte Antragstellung & rückwirkende Erstattung möglich

Jetzt Entlastung nutzen – wir beraten Sie gerne!

Ob stundenweise Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Arzt – wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen die Ihnen zustehende Entlastung erhalten.

Kontaktieren Sie uns jetzt – wir kümmern uns um den Rest.