Haushaltshilfe

nach SGB V

Wenn durch Krankheit, Operation oder eine medizinische Behandlung der Alltag plötzlich zur Herausforderung wird, greift die gesetzliche Krankenversicherung ein: Mit einer Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erhalten Versicherte kurzfristig und gezielt Hilfe im Haushalt – unbürokratisch und weitgehend kostenfrei.

Was ist eine Haushaltshilfe nach SGB V?

Die Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch V ist eine zeitlich befristete Leistung, die Versicherten gewährt wird, wenn sie gesundheitsbedingt vorübergehend nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen.

Typische Einsatzgründe: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation, bei akuten Erkrankungen, während einer Risikoschwangerschaft oder im Wochenbett, bei chronischen Beschwerden mit vorübergehender Verschlechterung. Insbesondere dann, wenn Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderungen im Haushalt leben, ist die Kasse besonders verpflichtet zu helfen.

Haushaltshilfe

nach SGB V

Welche Aufgaben übernimmt eine Haushaltshilfe?

Je nach Situation im Haushalt und ärztlicher Einschätzung können folgende Leistungen erbracht werden:

  • Wohnungsreinigung (z. B. Staubsaugen, Wischen, Sanitärbereich)

  • Wäschepflege (Waschen, Bügeln, Aufhängen)

  • Einkaufen und Erledigen von Besorgungen

  • Zubereitung von Mahlzeiten

  • Kinderbetreuung

  • Begleitung zu Arztbesuchen oder Apothekengängen

Der Umfang wird im Einzelfall festgelegt – meist auf Stundenbasis pro Tag.

Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach SGB V?

Voraussetzungen für die Genehmigung sind:

  • Eine ärztliche Bescheinigung, dass die Person nicht mehr haushaltsfähig ist

  • Es lebt niemand im Haushalt, der die Aufgaben übernehmen könnte

  • Optional: Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderung im Haushalt

  • Keine oder nur eingeschränkte Pflegeleistungen nach SGB XI

Wichtig: Die Haushaltshilfe wird nicht bewilligt, wenn bereits ein Pflegegrad besteht und darüber Leistungen möglich sind.

Wie lange wird eine Haushaltshilfe bewilligt?

Die Leistungsdauer ist begrenzt – abhängig vom Anlass:

  • Nach Krankenhausaufenthalt / ambulanter OP: ab dem 1. Tag, bis zu 4 Wochen

  • Während Schwangerschaft / Entbindung: bis zu 26 Wochen möglich

  • Verlängerung nur bei medizinischer Begründung und erneuter ärztlicher Bescheinigung

Kostenübernahme und Antrag

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt den Großteil der Kosten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuzahlungspflicht:

10 % der täglichen Kosten, max. 10 € pro Tag
Keine Zuzahlung bei Zuzahlungsbefreiung

So funktioniert die Antragstellung:

  • 1

    Ärztliche Verordnung einholen

  • 2

    Antrag bei der Krankenkasse stellen (meist per Formular oder online)

  • 3

    Haushaltshilfe organisieren – wir übernehmen das gerne für Sie!

Hilfe im Haushalt, wenn sie gebraucht wird

Ob nach einem Klinikaufenthalt, bei Krankheit oder während der Schwangerschaft: Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine wertvolle Unterstützung, damit der Alltag funktioniert, wenn man selbst nicht kann.

Wir helfen Ihnen gern – schnell, zuverlässig und mit Herz.