Der Lebensabend kann viele finanzielle Herausforderungen bereithalten. Insbesondere dann, wenn sie zusätzliche Pflege benötigen. Doch keine Sorge, es gibt eine Vielzahl an Hilfeleistungen, die Sie beziehen können. Wir zeigen Ihnen hier die Wichtigsten. Sollten Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie am besten einen Rückruf. Wir setzen uns schnellstens mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie!
Mit dem Pflegegeld soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Pflege eines nahen Angehörigen selbst zu übernehmen. Je nach Pflegegrad werden monatlich zwischen 316 und 901 Euro Pflegegeld an die pflegebedürftige Person oder auf deren Antrag an die pflegenden Angehörigen gezahlt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht allerdings erst ab Pflegegrad 2 – Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten also kein Pflegegeld.
Im Gegensatz zu anderen Leistungen hat das Pflegegeld keine Zweckbindung und kann daher nach Belieben eingesetzt werden. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist die Pflege zu Hause. So wird das Pflegegeld nicht nur als finanzieller Ausgleich für pflegende Angehörige verwendet, sondern häufig auch zur Finanzierung anderer Betreuungsangebote wie 24-Stunden-Betreuung oder stundenweise Betreuung.
Im Gegensatz zu anderen Leistungen hat das Pflegegeld keine Zweckbindung und kann daher nach Belieben eingesetzt werden. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist die Pflege zu Hause. So wird das Pflegegeld nicht nur als finanzieller Ausgleich für pflegende Angehörige verwendet, sondern häufig auch zur Finanzierung anderer Betreuungsangebote wie 24-Stunden-Betreuung oder stundenweise Betreuung.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz: KfW) vergibt als staatliche Förderbank Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen, die an bestimmte förderfähige Zwecke gebunden sind. Je nach Zweck der Investition hat die KfW verschiedene Förderprodukte aufgelegt, darunter auch Zuschüsse und Kredite für den altersgerechten und barrierereduzierenden Umbau. Dazu gehören der KfW-Investitionszuschuss (455-B) und der zinsgünstige KfW-Kredit (159 „Altersgerecht Umbauen“).
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Wie die Pflegesachleistung wird der Betrag nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern steht als Leistungsbudget zur Verfügung. Bei Nichtinanspruchnahme verfällt es jedoch nicht am Monatsende, sondern kann bis zum 30. Juni eines jeden Jahres angespart und bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend in Anspruch genommen werden. Danach verfällt der gesamte Betrag.
Der Entlastungsbetrag gilt als Leistungsbudget und wird nur mit zugelassenen Leistungserbringern abgerechnet. Mit dem Entlastungsbetrag können also beispielsweise eine 24-Stunden-Pflege, eine Seniorenbetreuung oder eine Haushaltshilfe finanziert werden. Auch der Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege kann damit bezahlt werden. Darüber hinaus können nicht in Anspruch genommene Mittel aus den Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Wer zu Hause gepflegt wird, stellt besondere Anforderungen an sein Wohnumfeld. Deshalb werden Umbauten, die den Pflegealltag erleichtern, von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Kleinere Maßnahmen wie der Umbau einer Badewanne in eine Dusche können so oft vollständig über den Zuschuss finanziert werden. Die Leistung gilt in voller Höhe für jeden Pflegegrad und kann unter Umständen auch mehrfach in Anspruch genommen werden.
Auch der Einbau eines Treppenlifts ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und wird als solche über den Zuschuss finanziert. Als Faustregel gilt: Handelt es sich um einen fest installierten Einbau oder einen sonstigen Eingriff in die Bausubstanz, der die häusliche Pflege erleichtert oder erst ermöglicht, gilt dies als Wohnumfeldverbesserung. Um einen Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie aktuelle Fotos des Raumes vor dem Umbau sowie einen Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme.